StrohmannStrohleute: Es liegt kein Beihilfevorsatz durch Gewerbeanmeldung und Kontoeröffnung vor
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entscheidung
LG Nürnberg-Fürth| Allein daraus, dass ein Strohmann ein Gewerbe anmeldet und ein Konto eröffnet für einen als faktischen Leiter des Gewerbes agierenden sowie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verkürzenden Hintermann, kann nicht auf dessen Beihilfevorsatz geschlossen werden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 2/2025, S. 32 · ID: 50222432