SteuerhinterziehungNeuerungen durch die AStBV (St) 2023
| Die AStBV (St) 2023 (BStBl I 2023, 103), die mit Wirkung vom 1.2.23 an die Stelle der AStBV (St) 2022 getreten sind (Gehm, PStR 22, 249 ff.), haben Neuerungen gebracht, deren praxisrelevantesten vorgestellt werden. Wie sich aus Nr. 1 Abs. 1 AStBV (St) 2023 ergibt, sind an diese Verwaltungsanweisung nur die Finanzbehörden (vorzugsweise BuStra und Steufa) gebunden. Da jedoch Steuerstraf- und -bußgeldverfahren oft durch die Finanzverwaltung beginnen, ist die AStBV (St) auch für Verteidiger relevant. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Internationale Amts- und Rechtshilfe
- 2. Steuerstraftaten gleichgestellte Straftaten
- 3. Akteneinsichtsrecht
- 4. Auskunftsverweigerung
- 5. Nichterscheinen von Zeugen
- 6. Durchsuchungsmaßnahmen
- 7. Herausgabeverlangen, Beschlagnahme und Sicherstellung
- 8. Observation
- 9. Vermögensarrest
- 10. Strafzumessung/Bemessung der Geldbuße
- 11. Schlussbericht der Steufa
- 12. Mitteilungspflichten
- 13. Verwertungsverbot
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AUSGABE: PStR 5/2023, S. 104 · ID: 49233324