BMFMinisterium hat den AEAO angepasst
| Mit Schreiben vom 3.3.25 hat das BMF die Regelungen des AEAO zu §§ 31b, 60, 146a, 156, 175, 251 und 367 AO geändert (IV D 1 - S 0062/00117/001/007, DOK: COO.7005.100.3.11136742, Abruf-Nr. 247091). |
Steuerstrafrechtlich ist Nr. 2.2 AEAO zu § 31b von Interesse. Führt eine Hinterziehung „nur“ zu ersparten Aufwendungen, soll der Verkürzungsbetrag keinen illegal erworbenen Vermögenswert bei der Geldwäsche darstellen (OLG Saarbrücken, PStR 21, 179). Mangels geldwäschetauglichen Tatobjekts besteht laut AEAO daher keine geldwäschebezogene Offenbarungs- oder Mitteilungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 und 2 AO mehr. (DR)
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AUSGABE: PStR 6/2025, S. 122 · ID: 50354526