SteuerhinterziehungHaftung wegen ermöglichter Doppelverkürzungen in der Gastronomie
| Das FG München hat dazu Stellung genommen, dass derjenige, der Gastronomiebetrieben durch Zurverfügungstellung eines Barverkaufskontos ermöglicht, anonym Waren einzukaufen und somit im Zuge sog. Doppelverkürzungen den wahren Wareneinsatz wie auch die hieraus zusätzlich generierten Umsätze zu verschleiern, sich einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig macht. Er muss nach § 71 AO für den solchermaßen verursachten Steuerschaden einstehen. Die Doppelverkürzung ist eine gerade im Gastronomiebereich oft vorkommende Hinterziehungspraktik. |
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AUSGABE: PStR 1/2023, S. 8 · ID: 46952430