LG BerlinGeld-Beschlagnahme trotz erstinstanzlich abgelehnter Einziehung
Abruf-Nr. 229934
| Eine Beschlagnahme von Bargeld (ca. 82.000 EUR) muss bestehen bleiben, obwohl das dieser zugrunde liegende selbstständige Einziehungsverfahren (§ 76a Abs. 4 StGB) erstinstanzlich (nicht rechtskräftig) abgelehnt worden ist (LG Berlin 20.12. 21, 526 Qs 26/21, Abruf-Nr. 229934). |
Das LG hat den die Beschlagnahme aufhebenden Beschluss aufgehoben, da die Gelder der Einziehung unterliegen könnten. Die Banknoten waren wegen Katalogtaten i. S. d. § 76a Abs. 4 S. 3 Nr. 1 f) und Nr. 6 StGB (u. a. Geldwäsche, Betäubungsmitteldelikte) sichergestellt worden. Zudem sprachen Umstände (u. a. Bargeldvermögen in erheblichem Missverhältnis zu legal belegten Einkünften) dafür, dass es aus einer Straftat herrührte. Solange in demselben Verfahren begründeter Anlass dafür besteht, dass ein Rechtsmittelgericht zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt, muss die Beschlagnahme bestehen bleiben, es sei denn, staatsanwaltschaftliche Rechtsmittel sind offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet bzw. es werden allein Revisionsgründe geprüft. Da für die Beschlagnahme nur eine begründete Annahme dafür erforderlich ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen (§ 111b Abs. 1 StPO), dürfen die Anforderungen für eine ggf. abweichende Einschätzung des Rechtsmittelgerichts nicht zu hoch gelegt werden.(DR)
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AUSGABE: PStR 5/2023, S. 98 · ID: 48429301