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BGHFeststellungs- und ESt-Erklärung begründen unterschiedliche materielle und prozessuale Taten

27.10.202572 Min. Lesedauer IWW

| Der BGH hat in einer Leitsatzentscheidung seine Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von Feststellungs- und Steuererklärung geändert (30.4.25, 1 StR 39/25, Abruf-Nr. 249071). |

Nun gilt Folgendes: Unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO) und solche in einer denselben Veranlagungszeitraum betreffenden ESt-Erklärung (§ 25 Abs. 1 EStG) sind auch dann eigenständige Taten im materiellen wie im prozessualen Sinn, wenn die unrichtigen Angaben in beiden Erklärungen dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen und der nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO ergangene Grundlagenbescheid gem. § 182 Abs. 1 S. 1 AO Bindungswirkung für die ESt-Veranlagung entfaltet.

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AUSGABE: PStR 12/2025, S. 265 · ID: 50514635

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