Unterschlagung/UntreueEinnahmen aus Unterschlagung oder Untreue sind nicht steuerbar
| Einnahmen, die durch Unterschlagung oder Untreue erzielt werden, gelten i. d. R. nicht als steuerpflichtige Vermögensmehrungen. Aus steuerrechtlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst selbst erhält und sie anschließend z. T. zur Bestechung weitergibt oder ob er sie direkt an den Bestochenen auszahlt und später davon profitiert. Das hat das FG Schleswig-Holstein entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 3/2025, S. 66 · ID: 50276007