Einstweiliger RechtsschutzDas gilt beim einstweiligen Rechtsschutz im steuerlichen Haftungsverfahren nach Strafurteil
| Die Finanzbehörde ist im Haftungsverfahren nicht an ein strafgerichtliches Urteil gebunden. Sie kann sich die rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts allerdings zu eigen machen, wenn sie nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung die Feststellungen des Strafgerichts für zutreffend erachtet und die maßgeblichen Tatsachen bereits rechtskräftig im Strafverfahren festgestellt worden sind. Das hat das VG Schleswig-Holstein entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 6/2025, S. 134 · ID: 50199396
