Cum-CumCum-Cum-Sachverhalte: So wirken sich jüngste Entscheidungen auf Nacherklärungspflichten aus
Abo-Inhalt08.09.2025113 Min. LesedauerVon RA Dr. Andreas Weitzell und RA Dr. Jochen Feldle, FA StR, beide Ufer Scharf Rechtsanwälte, Münchenvon RA Dr. Andreas Weitzell und RA Dr. Jochen Feldle, FA StR, beide Ufer Scharf Rechtsanwälte, München
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion kontakt@iww.de
| Es ist Bewegung im Markt: Mit Beschluss vom 10.12.24 ließ das OLG Frankfurt (3 Ws 231/24) eine Anklage wegen Cum-Cum-Geschäften zu. Zuvor hatte sich das BMF mit Schreiben vom 9.7.21 für eine Meldepflicht entsprechender Sachverhalte ausgesprochen. Am 13.11.24 stellte der BFH (I R 3/21) fest, dass es bei der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nicht darauf ankomme, ob der Inhaber übertragene Rechte subjektiv wahrnehmen möchte. Der Beitrag erläutert, wie sich diese Entwicklungen auf eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO auswirken. |
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: PStR 10/2025, S. 226 · ID: 50458239