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SozialversicherungspflichtTätowieren kann freiberufliche, weil künstlerische Tätigkeit sein

Abo-Inhalt15.04.20255380 Min. Lesedauer IWW

| Die Tätigkeit eines Tätowierers kann als zweckfreie Kunst oder als Gebrauchskunst freiberuflich sein (Finanzgericht [FG] Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2025, Az. 4 K 1875/23 G, AO; Revision zugelassen). |

Der Kläger argumentiert, dass seine Tätigkeit als Tattoodesigner und Tätowierkünstler vorwiegend künstlerischer Natur sei und daher nicht der Gewerbesteuer unterliege. Er betonte, dass seine Arbeit kreative Schöpfungen mit individueller Gestaltungskraft umfasse, die eine künstlerische Höhe erreichten. Der Prozess beinhalte persönliche Kundengespräche, individuelle Entwürfe und kreative Anpassungen, während technische Fähigkeiten untergeordnet seien. Tätowierungen würden nicht aus einem Katalog gewählt, sondern seien maßgeschneiderte Kunstwerke.

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AUSGABE: PP 6/2025, S. 1 · ID: 50389946

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