SozialversicherungspflichtTätowieren kann freiberufliche, weil künstlerische Tätigkeit sein
| Die Tätigkeit eines Tätowierers kann als zweckfreie Kunst oder als Gebrauchskunst freiberuflich sein (Finanzgericht [FG] Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2025, Az. 4 K 1875/23 G, AO; Revision zugelassen). |
Der Kläger argumentiert, dass seine Tätigkeit als Tattoodesigner und Tätowierkünstler vorwiegend künstlerischer Natur sei und daher nicht der Gewerbesteuer unterliege. Er betonte, dass seine Arbeit kreative Schöpfungen mit individueller Gestaltungskraft umfasse, die eine künstlerische Höhe erreichten. Der Prozess beinhalte persönliche Kundengespräche, individuelle Entwürfe und kreative Anpassungen, während technische Fähigkeiten untergeordnet seien. Tätowierungen würden nicht aus einem Katalog gewählt, sondern seien maßgeschneiderte Kunstwerke.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: PP 6/2025, S. 1 · ID: 50389946