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MietrechtSchönheitsreparaturklauseln für gemietete Praxisräume sind nur begrenzt wirksam

Abo-Inhalt03.07.2023347 Min. LesedauerVon RA Dr. Benedikt Hartl, Meincke Bienmüller Rechtsanwälte PartmbB, Berlin

| Zwei von drei Physiotherapiepraxen befinden sich in angemieteten Räumen (vgl. PP 06/2023, Seite 6 ff.). Auch in Gewerberaummietverträgen ist die formularvertragliche Schönheitsreparaturklausel „Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen“ unwirksam (Oberlandesgericht [OLG] Brandenburg, Urteil vom 06.12.2022, Az. 3 U 132/21, Abruf-Nr. 235049). |

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AUSGABE: PP 7/2023, S. 10 · ID: 49569518

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