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ArbeitsrechtDürfen Mitarbeiter an Karneval verkleidet zur Arbeit kommen?

Abo-Inhalt04.01.2024553 Min. Lesedauer IWW

| In wenigen Wochen erreicht die sog. fünfte Jahreszeit ihren Höhepunkt: Ganz gleich, ob es nun Fastnacht, Fasching oder Karneval heißt, werden Narren und Jecken wieder für einige Tage auf der Straße das Regiment übernehmen. In den Karnevalshochburgen Köln, Düsseldorf und Mainz haben viele Beschäftigte frei, um feiern zu können. Andere müssen dagegen arbeiten. Dürfen sie dann zumindest kostümiert zur Arbeit kommen? |

Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Gerade in Gesundheitsberufen ist eine Verkleidung aus hygienischen Gründen oft nicht möglich (so darf sich z. B. der Arzt bei der OP nicht als Gorilla verkleiden). Auch in einer Physiopraxis hängt eine Verkleidung vom Aufgabenbereich ab: So darf eine Verkleidung einen Therapeuten, der Patienten lagert, behandelt, ihnen bei Übungen sowie ggf. beim Aufstehen behilflich ist, nicht behindern. Gegen ein buntes T-Shirt ist sicher nichts einzuwenden, gegen ein Ganzkörperkostüm dagegen schon. Für eine Rezeptionskraft, die nicht am Patienten arbeitet, gelten weniger strenge Anforderungen. Was erlaubt ist und was nicht, entscheiden Sie als Arbeitgeber. Zu weiteren Rechtsfragen rund um den Karneval siehe den Beitrag unter Abruf-Nr. 49035800.

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AUSGABE: PP 1/2024, S. 2 · ID: 49202084

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