UmsatzsteuerWichtige Grundsätze zur Steuerbefreiung für Bildungsleistungen rückwirkend ab 2025
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG zum 1.1.25 neu geregelt. Das BMF hat nun umfassend zu der Gesetzesänderung, allerdings auch zur Rechtsprechung der jüngeren Vergangenheit Stellung bezogen und den UStAE geändert. Die wesentlichen Aussagen des aktuellen BMF-Schreibens werden nachfolgend vorgestellt (BMF 24.10.25, III C 3 – S 7179/00054/001/094).
Inhaltsverzeichnis
- 1. Grundsätze der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG
- 2. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen (Abschnitt 4.21.1 Abs. 1 und 2 UStAE)
- 3. Schul- und Hochschulunterricht (Abschnitt 4.21.1 Abs. 3 – 7 UStAE)
- 4. Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung (Abschnitt 4.21.1 Abs. 8 – 14 UStAE)
- 5. Eng verbundene Umsätze (Abschnitt 4.21.1 Abs. 15 – 18 UStAE)
- 6. Nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen (Abschnitt 4.21.2 UStAE)
- 7. Erteilung von Unterricht durch selbstständige Lehrer an Schulen und Hochschulen (Abschnitt 4.21.6 UStAE)
- 8. Bescheinigungsverfahren (Abschnitt 4.21.7 UStAE)
- 9. Privatlehrer (Abschnitt 4.21.8 UStAE)
- 10. Abschließende Praxishinweise
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AUSGABE: PFB 4/2026, S. 93 · ID: 50645458
