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Betrieb mehrerer ApothekenDer Begriff „benachbart“ im ApoG erfordert keine gemeinsame Grenze der Kreise/Gemeinden

03.04.2024342 Min. Lesedauer IWW

| Das VG Düsseldorf (8.3.24, 26 K 2364/23, Urteil) hat entschieden, dass Apotheken eines gemeinsamen Betreibers nicht in benachbarten Kreisen liegen müssen. Entscheidend ist stattdessen, dass alle Apotheken von der Hauptapotheke aus in angemessener Zeit, d.h. innerhalb einer Fahrzeit von maximal einer Stunde, erreichbar sind. |

Die Stadt Düsseldorf hatte fünf Apothekern die Betriebserlaubnis für den Zusammenschluss ihrer Apotheken in Düsseldorf und Aachen verweigert. Das Gericht verpflichtete die Stadt jedoch, den Zusammenschluss zu genehmigen. Laut Gericht erfüllt der geplante Verbund aus zwei Apotheken in Düsseldorf und zwei Apotheken in Aachen die gesetzlichen Voraussetzungen, da die Apotheken trotz der räumlichen Trennung durch die Wirtschaftsregionen Niederrhein und Köln/Bonn hinreichend schnell erreichbar sind.

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