SozialversicherungBeitragsfreiheit für Lehrkräfte auch in „Altfällen“
| Bildungsträger müssen bis Ende 2026 keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre „Honorar-Lehrkräfte“ zahlen, auch wenn deren Tätigkeit nach dem Herrenberg-Urteil des BSG als abhängig einzustufen wäre. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Übergangsregelung in § 127 SGB IV geschaffen. Zur Nutzung der Übergangsregelung ist eine explizite Zustimmung der Lehrkraft erforderlich. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben präzisiert, wann die Übergangsregelung greift (GKV-Spitzenverbände, Besprechungsergebnis vom 21.5.25). Danach soll die Regelung nicht anwendbar sein, wenn am Tag des Inkrafttretens (1.3.25) ein Klageverfahren anhängig war. Das LSG Niedersachsen-Bremen (3.9.25, L 2 BA 24/25) ist dem nun entgegengetreten. |
Sachverhalt |
Die Klägerin, ein großer privater Bildungsanbieter, beschäftigte neben fest angestellten Lehrkräften auch Honorarkräfte mit „freien Dozentenverträgen“. Der Rentenversicherungsträger stufte diese Honorarkräfte als sozialversicherungspflichtig ein und forderte Beiträge sowie Säumniszuschläge. Ein entsprechender Bescheid wurde 2017 erlassen, der Widerspruch 2018 abgelehnt. Das Verfahren zog sich vor dem Sozialgericht bis 2023 hin, anschließend wurde Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Der Rentenversicherungsträger argumentierte, dass die Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV nicht anwendbar sei, da sie sich auf aktuelle Verfahren am Inkrafttretenstag, dem 1.3.25, beziehe. Das Landessozialgericht war jedoch nicht überzeugt. |
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