FortbildungskostenRückzahlungsklausel mit Kündigungs-Passus „vom Arbeitnehmer zu vertretende Gründe“ ist unwirksam
| Die Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung benachteiligt Mitarbeiter unangemessen und ist unwirksam, wenn sie an eine Kündigung aus „vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ anknüpft. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln ist der Begriff mindestens doppeldeutig, was zulasten des Arbeitgebers geht. Er kann nach einer Kündigung des Mitarbeiters Fortbildungskosten nicht zurückverlangen, die das Unternehmen getragen hat. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse. |
Hintergrund | Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten sind nur wirksam, wenn sie absolut klar, eindeutig formuliert sind und den Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen. Dies bedeutet, sie dürfen keine Rückzahlungen für unverschuldete Kündigungen oder gar das gezahlte Gehalt fordern. Eine angemessene Bindungsdauer und eine faire Risikoverteilung sind ebenfalls essenziell. Solche Vereinbarungen unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine Klausel ist nur dann wirksam, wenn sie absolut transparent und unmissverständlich formuliert ist. Sie muss exakt definieren, wann eine Rückzahlung fällig wird. Mehrdeutige Passagen, wie „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“, sind ein Fallstrick (LAG Köln, Urteil vom 19.08.2025, Az. 7 SLa 648/24, Abruf-Nr. 250114).
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AUSGABE: PBP 12/2025, S. 3 · ID: 50613260