ArchitektenhaftpflichtOLG Köln: Trotz Verstoß gegen a. a. R. d. T. kann Versicherer zur Deckung verpflichtet sein
Abo-Inhalt19.11.2025277 Min. LesedauerVon Kai Doerk, Geschäftsführer CKO Versicherungsmakler GmbH, Hamburg
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| Wenn es in Bauprozessen teuer wird, steht schnell auch die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren im Fokus. Besonders kritisch wird es, wenn der Versicherer sich auf einen Ausschluss wegen „bewusst pflichtwidrigen Verhaltens“ beruft. Hier kommt einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln Bedeutung zu: Ein offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) allein belegt noch nicht, dass der Architekt oder Ingenieur bewusst pflichtwidrig gehandelt hat. |
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AUSGABE: PBP 12/2025, S. 19 · ID: 50617265