HaftungNicht produktneutral ausgeschrieben: Fördermittelwiderruf hat (womöglich) Haftung des Ingenieurs zur Folge
| Steht im Zuwendungsbescheid einer öffentlich geförderten Maßnahme, dass nicht produktbezogen ausgeschrieben werden darf, muss das bedingungslos eingehalten werden. Ansonsten muss das Fördergeld zurückgezahlt werden (und der öffentliche Auftraggeber kann das Architektur- oder Ingenieurbüro, das für ihn die Ausschreibung übernommen hat, in Haftung nehmen). Das lehrt (einmal mehr) eine Entscheidung des VG Schwerin. |
Im konkreten Fall hatte ein Ingenieurbüro für den öffentlichen Auftraggeber Bauvergabeunterlagen erstellt. Der Fördermittelgeber äußerte Bedenken, dass einige Positionen womöglich nicht produktneutral seien. Auch eine Nachbesserung durch das Ingenieurbüro räumte die Bedenken nicht aus. Nachdem der Auszahlungsantrag der Gemeinde einging, widerrief der Fördermittelgeber den Bewilligungsbescheid teilweise. Er begründete das damit, dass das Vergaberecht nicht eingehalten und nicht produktneutral ausgeschrieben worden sei. Die Klage der Gemeinde war ohne Erfolg. Auch das VG Schwerin ist der Auffassung, das die Gemeinde gegen eine Auflage eines rechtmäßigen Verwaltungsakts verstoßen habe, indem sie entgegen der vergaberechtlichen Vorgaben hersteller- und produktbezogen ausgeschrieben habe (VG Schwerin, Urteil vom 10.04.2025, Az. 3 A 1671/20, Abruf-Nr. 249348).
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AUSGABE: PBP 9/2025, S. 2 · ID: 50498601