Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. PBP Planungsbüro professionell
  3. Mündliche Bedenkenhinweise Ausführender nicht unterschätzen

WerkvertragsrechtMündliche Bedenkenhinweise Ausführender nicht unterschätzen

16.02.20223122 Min. Lesedauer IWW

| Im Tagesgeschäft stellt sich häufig die Frage, wie am besten mit Bedenkenanmeldungen ausführender Unternehmen umzugehen ist. Die bisherige Auffassung, wonach Bedenkenanmeldungen an die Schriftform und bestimmte Formalitäten gebunden sind, um überhaupt wirksam zu sein, dürfte nach einer Entscheidung des LG Flensburg nicht mehr haltbar sein. |

Im konkreten Fall war der ausführende Unternehmer zur Erkenntnis gelangt, dass mit der ihm vorgelegten Planungslösung für ein Flachdach die Vorgaben der EnEV nicht einzuhalten waren. Dies teilte er dem Planer bei einer Baustellenbesprechung mündlich mit. Der Planer änderte seine Planung nicht. Es wurde ausgeführt wie ursprünglich geplant. Vor dem LG ging es dann um die Haftung für den Mangel. Das LG entschied, dass der mündliche Bedenkenhinweis ausgereicht habe, um eine von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen, den Unternehmer im Innenverhältnis von der Haftung freizustellen – und die Haftung vollständig auf den Planer zu verlagern. Denn an Bedenkenanmeldungen dürften keine überhöhten Formvorschriften geknüpft werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Bedenkenanmeldung schriftlich und direkt gegenüber der Bauherren abgegeben werde (LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2021, Az. 2 O 278/20, Abruf-Nr. 227526).

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: PBP 3/2022, S. 2 · ID: 47999503

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2022
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte