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BilanzMitarbeiter-Boni: Wann dürfen Sie eine Rückstellung bilden?

Abo-Inhalt08.02.2023671 Min. Lesedauer IWW

| Die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung setzt u. a. voraus, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht. Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr Gründe für das Entstehen der Verbindlichkeit sprechen als dagegen („51 Prozent“). Diese Voraussetzung erfüllt ein Architektur- oder Ingenieurbüro, das seit vielen Jahren bei positivem Jahresüberschuss Mitarbeiter-Boni auszahlt. Es kann für die Mitarbeiter-Boni eine Rückstellung bilden, entschied das Finanzgericht (FG) Münster. |

Darum ging es im konkreten Fall

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AUSGABE: PBP 7/2023, S. 28 · ID: 49056599

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