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SchadenersatzWelche Daten von ArbN dürfen in „Workday“ verarbeitet werden?

20.10.2023103 Min. Lesedauer IWW

| Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass Personen ein Recht auf Ersatz des immateriellen Schadens bereits dann haben, wenn ihre personenbezogenen Daten entgegen den Vorgaben der DSGVO verarbeitet wurden oder setzt der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens darüber hinaus voraus, dass die betroffene Person einen von ihr erlittenen immateriellen Schaden – von einigem Gewicht – darlegt? |

Diese und einige Fragen mehr hat das BAG (22.9.22, 8 AZR 209/21 (A), Abruf-Nr. 233711) dem EuGH zum Thema Beschäftigtendatenschutz zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem ArbN und seinem ArbG. Die Parteien streiten darüber, ob der ArbG dem ArbN wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Arbeitsverhältnis immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO zahlen muss. Der ArbN wirft dem ArbG vor, er habe entgegen den Vorgaben der DSGVO im cloudbasierten Personal-Informationsmanagementsystem „Workday“ unrechtmäßig Daten von ihm verarbeitet.

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