HinweisgeberschutzgesetzHinweis im Personalgespräch auf Fehler anderer unterfällt nicht dem Hinweisgeberschutzgesetz
| Seit dem 2.7.2023 schützt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Personen, die Missstände am Arbeitsplatz melden, vor Sanktionen durch den Arbeitgeber. Doch nicht jede Beschwerde über betriebliche Missstände oder negative Äußerungen macht einen Arbeitnehmer automatisch zur „hinweisgebenden Person“ im Sinne des HinSchG. Das musste ein Krankenpfleger erfahren, der mit seiner Schadenersatzklage scheiterte. Die Schutzvorschriften der §§ 35-37 HinSchG gelten nur für Personen, die gemäß § 17 HinSchG eine interne oder gemäß § 28 HinSchG eine externe Meldestelle über Missstände informiert haben. Hinweise an den Arbeitgeber im Personalgespräch genießen keinen gesetzlichen Schutz. |
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