MaterialberechnungUnzumutbarkeitsgrenze nutzen! Teures Material ist oft zusätzlich berechnungsfähig
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| Die Honorierung vieler Leistungen hat in einigen Zahnarztpraxen durch die in den letzten Jahren stark gestiegenen Preise für Materialkosten gelitten und den Gewinn geschmälert. Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor über 20 Jahren entschieden, dass Materialien zusätzlich berechnet werden dürfen, wenn ihre Kosten die Gebühr der zugehörigen GOZ-Nr. überschreiten. Wenn Sie diese Unzumutbarkeitsgrenze konsequent beachten, stimmt auch der Umsatz bald wieder! |
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AUSGABE: PA 5/2025, S. 7 · ID: 50366848