TestungenNr. 399 GOÄ – der orale Provokationstest
| Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält eine Vielzahl von Leistungen, die von Ärzten, aber auch von Zahnärzten privat abgerechnet werden können. Die Nr. 399 GOÄ kann angesetzt werden für die Ermittlung von Ergebnissen anhand chemischer Reaktionen, intraoraler Tests und mechanischer Provokationstests. |
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AUSGABE: PA 7/2023, S. 6 · ID: 49464253