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VersicherungsrechtMuss der Patient zahntechnische Differenzkosten aus Sachkostenliste zur Rechnung selbst zahlen?

Abo-Inhalt03.11.202563 Min. LesedauerVon beantwortet von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV

| Frage: „Ein Patient hat sich bei uns beschwert, dass seine private Krankenversicherung Teile der zahntechnischen Kosten nicht übernimmt. Die PKV berufe sich dabei auf die sog. Sachkostenliste. Ist dieses Vorgehen rechtens?“ |

Antwort: Da sich der Versicherungsnehmer (Patient) selbst derart versichert hat, sind die Differenzkosten für die zahntechnischen Leistungen von ihm auch zu bezahlen. Es gibt keine rechtliche Grundlage, dass ein Dentallabor seine Preisstruktur nach einer PKV richten muss. Der Anspruch auf den Auslagenersatz des Zahnarztes für zahntechnische Leistungen bestimmt sich ausschließlich nach § 9 der GOZ und nicht nach den Erstattungsbestimmungen der PKV. Der Patient bleibt Gesamtschuldner für die Kosten, die aufgrund seiner Tarifwahl nicht erstattet werden. Informieren Sie daher ihre Patienten schon im Vorfeld der Behandlung über eine mögliche Nichterstattung.

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AUSGABE: PA 11/2025, S. 15 · ID: 50577582

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