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LeserforumDentinadhäsive Aufbaufüllung

Abo-Inhalt29.10.20242945 Min. Lesedauer IWW

| Frage: „Die privaten Krankenversicherungen beanstanden die Ziffern 2060, 2080 und 2100 oder 2120 GOZ bei der Abrechnung einer dentinadhäsiven Aufbaufüllung. Sie erstatten nur die Nrn. 2180 und 2197 GOZ. Ist das so korrekt?“ |

Antwort: Kavitätenversorgungen bzw. Aufbaufüllungen während der Präparationssitzung für eine Krone, Brücken- oder Prothesenanker sind nicht nach den Nrn. 2060 ff. GOZ in gleicher Sitzung berechnungsfähig. Hier käme eher die Nr. 2180 GOZ (plastische Aufbaufüllung) oder die SDA-Aufbaufüllung (analog) in Betracht. Wird der Leistungsinhalt der Nrn. 2050 ff. GOZ jedoch an Zähnen erfüllt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt prothetisch versorgt werden sollen, sind diese nach den originären Füllungspositionen zu berechnen.

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AUSGABE: PA 11/2024, S. 1 · ID: 50195301

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