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UmsatzsteuerzahlerWichtiges zur Umsatzsteuerbefreiung für (Reit-)Unterricht

Abo-Inhalt02.07.20252 Min. Lesedauer IWW

| Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. |

Sachverhalt

Im Streitfall begehrte der Kläger die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der „Ponygruppe“ wurden Kinder und Jugendliche, bei „Klassenfahrten“ wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet.
Zudem wurden Kurse für eine „Große Pferdegruppe“ angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden darüber hinaus verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.
Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen steuerpflichtig seien. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein sah das aber größtenteils anders. So seien die Umsätze insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben („Große Pferdegruppe“).
Der Meinung des Finanzgerichts hat sich der Bundesfinanzhof aber nicht vollumfänglich angeschlossen.

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AUSGABE: MRP 8/2025, S. 0 · ID: 50466947

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