UmsatzsteuerzahlerPV-Anlagen: Lieferung von Mieterstrom als umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung
| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) des Vermieters keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Dadurch ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage möglich. |
Sachverhalt |
Der Steuerpflichtige vermietete 2018 ein Mehrfamilienhaus umsatzsteuerfrei und lieferte seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte er eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte er sich verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der selbst produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete er die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms. Nach Ansicht des Finanzamts teilte die Stromlieferung als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung (steuerfreie Vermietung), sodass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage insoweit ausgeschlossen sei. Nur bezüglich der Stromeinspeisung von 50 % in das externe Stromnetz könne von steuerpflichtigen Leistungen ausgegangen werden, sodass der Vorsteuerabzug nur zu 50 % zu gewähren sei. Doch das sah das Finanzgericht Münster anders: Es gewährte 100 %. |
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AUSGABE: MRP 6/2025, S. 0 · ID: 50410551