Freiberufler und GewerbetreibendeBeschränkte Steuerpflicht: Nachträgliche Einkünfte aus einer früheren inländischen Betriebsstätte
| Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Keine Voraussetzung für die Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ist, dass im Zeitpunkt des Bezugs dieser Einkünfte noch eine aktive Betriebsstätte besteht. |
Im Streitfall ging es um Versorgungsleistungen, die ein in der Slowakei wohnender Steuerpflichtiger in den Jahren 2015 bis 2020 vom Vertreterversorgungswerk einer Versicherung bezog und die aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Inland resultieren.
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AUSGABE: MRP 10/2025, S. 0 · ID: 50543442