Für UnternehmerEinkünftequalifizierung bei Arztpraxen: Keine gewerblichen Einkünfte trotz Arbeitsteilung
| Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
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AUSGABE: MRK 5/2025, S. 0 · ID: 50380244
