WohnraummieteZweitwohnungsnutzung genügt für Eigenbedarf
Die Nutzung einer Mietwohnung als Zweitwohnung für regelmäßige Aufenthalte, insbesondere zur Pflege familiärer Kontakte oder zur Teilnahme am kulturellen Leben, begründet Eigenbedarf i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 S. 1 BGB ist gewahrt, wenn der Eigenbedarf in der Kündigungserklärung dem Grunde nach angelegt ist. Eine spätere Konkretisierung stellt keinen unzulässigen Auswechselungsgrund dar (LG Hamburg 10.6.25, 311 S 4/25, Abruf-Nr. 252551).
Die Vermieter kündigten eine in Hamburg gelegene Wohnung mit Schreiben vom 23.1.23 wegen Eigenbedarf zum 31.10.23. Sie wollten die Wohnung künftig als Zweitwohnung nutzen, um bei regelmäßigen Aufenthalten in Hamburg – vor allem für Familienbesuche sowie für Theater- und Opernbesuche – dort zu übernachten. Der Mieter widersprach der Kündigung nach § 574 BGB und berief sich auf gesundheitliche Gründe sowie darauf, keinen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden. Das AG gab der Räumungsklage statt.
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AUSGABE: MK 3/2026, S. 42 · ID: 50672063

