Notfallplan Gas„Gasalarm“: Auswirkungen auf Mietverhältnisse
| Der „Notfallplan Gas“ des Bundeswirtschaftsministeriums ist bereits in der Frühwarn- und Alarmstufe verkündet worden. Kommt es zum Ausruf der dritten „Notfallstufe“, kann die Bundesregierung Verordnungen zu Einsatz, Verteilung, Transport und Einsparung von Energie erlassen. Zudem kommt der Bundesnetzagentur federführend die Rolle des Lastenverteilers zu. Über die Rationierung von Gas wird bereits mancherorts laut nachgedacht. Die drängenden Fragen zu den Auswirkungen auf Mietverhältnisse sind: Können Mieter die Miete mindern, wenn bisher geläufige „Mindesttemperaturen“ in der Wohnung nicht mehr gewährleistet werden können oder eine Versorgung mit Heizwärme unterbleibt? Müssen Vermieter dann für Ersatzbeheizung sorgen? Kann die Miete bei Heizungseinschränkungen oder -ausfällen gemindert werden? Der folgende Beitrag gibt Antworten. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Das gilt in „normalen“ Zeiten
- 2. Staatliche Lenkung des Energiebezugs
- 3. Internationaler Gaslieferstopp und mangelnde Verfügbarkeit
- 4. Gasrationierung durch kommunalen Energieversorger?
- 5. Muss der Vermieter für Ersatzbeheizung sorgen?
- 6. Gemeinsames Vorgehen von Mieter und Vermieter in Notfällen
- 7. Kostenfolgen?
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AUSGABE: MK 10/2022, S. 193 · ID: 48543747