BeschlussprotokollVoraussetzungen einer Protokollberichtigung
| Das AG Hamburg-St. Georg hat entschieden: Dem Antrag auf Protokollberichtigung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Rechtsposition des Eigentümers durch die begehrte Änderung nicht verbessern oder zumindest rechtlich erheblich ändern würde (verneint für Nummerierung des Beschlussprotokolls mit „Nr. 02“ oder „Nr. 03“). |
Sachverhalt
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AUSGABE: MK 9/2024, S. 167 · ID: 50100619

