WohnungseigentumVerwalterhaftung: Sichtprüfung des Dachs genügt nicht
| Löst sich ein Gebäudeteil infolge von Witterungseinwirkungen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung (§ 836 Abs. 1 BGB). Der Anscheinsbeweis entfällt nur bei einem außergewöhnlichen Naturereignis, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder ordnungsgemäß unterhaltenes Werk nicht standhalten kann. Der Verwalter muss die Sicherheit des Dachs in regelmäßigen Intervallen durch eine zuverlässige, fachkundige Person prüfen lassen. Eine Sichtprüfung von der Straße aus genügt nicht (LG Frankfurt/M. 28.5.25, 2-01 S 68/24, Abruf-Nr. 250644). |
Bei Windstärke 7 bis 8 Beaufort löste sich eine Dachpfanne vom Gemeinschaftseigentum und beschädigte ein Fahrzeug. Die Gebäudeversicherung nahm die WEG-Verwalterin in Regress. Das LG bejahte ihre Haftung nach §§ 836, 838 BGB i. V. m. § 27 WEG. Ein außergewöhnliches Naturereignis, das den Anscheinsbeweis hätte entfallen lassen, lag nicht vor. Einem stürmischen Wind müssen sorgfältig errichtete und unterhaltene Dächer standhalten. Die Verwalterin hatte das Dach nur vom Boden aus besichtigt und keine fachkundige Wartung veranlasst. Nach den Empfehlungen des Dachdeckerhandwerks wäre spätestens zehn Jahre nach Neueindeckung eine Wartung angezeigt gewesen.
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AUSGABE: MK 11/2025, S. 201 · ID: 50583630