HeizkostenverordnungUmstellung auf funkbasierte Verbrauchserfassungsgeräte ist zu dulden
. 226812
| Die sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HeizkostenV ergebende Duldungspflicht gilt nicht nur für die erstmalige Installation, sondern auch für den Tausch funktionierender (hier: funkbasierter) Verbrauchserfassungsgeräte (AG Konstanz 21.10.21, 4 C 163/21, Abruf-Nr. 226812). |
In der Mietwohnung waren – funktionierende – Verbrauchserfassungsgeräte (Heizkostenverteiler, Kaltwasseruhr) installiert. Um die Abrechnung erstellen zu können, mussten Mitarbeiter des Abrechnungsunternehmens die Zählerstände der Geräte in der Wohnung ablesen. Der Vermieter kündigte den Mietern zudem an, funkbasierte Verbrauchserfassungsgeräte zu installieren. Das verweigerten die Mieter, weil mit der Installation „schädliche Funkwellen“ verbunden seien. Mit seiner Klage begehrte der Vermieter, die Installation zu dulden. Zu Recht, so das AG Konstanz.
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AUSGABE: MK 2/2022, S. 21 · ID: 47895250