WohnraummieteSchönheitsreparaturen: Klausel „Fenster und Außentüren von innen“ unwirksam
| Eine formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturklausel „Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen“ regelt nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet wird, und führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel (AG Schwerin 18.7.25, 14 C 19/25, n. rk., Abruf-Nr. 250115). |
Die Mieterin verweigerte Schönheitsreparaturen und verlangte nach Mietende die Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit behaupteten Renovierungskosten auf und berief sich auf die Formularklausel im Mietvertrag. Das AG hielt die Klausel für intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Aus der Formulierung lasse sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Zusatz „von innen“ auch auf die Fenster beziehe. Der Wortlaut weiche zudem vom in § 28 Abs. 4 II. BV genannten Katalog zulässiger Schönheitsreparaturen ab. Eine derart unklare und erweiternde Abwälzungspflicht sei unwirksam (Verweis auf AG Hamburg 26.10.22, 49 C 150/22).
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AUSGABE: MK 10/2025, S. 179 · ID: 50538173