MietpreisbremseOhne Auskunft keine Verjährung: Anspruch auf Mietauskunft verjährt nicht vor Hauptanspruch auf Rückzahlung
. 228962
| Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB ist als Hilfsanspruch des Mieters ausgestaltet. Er bereitet den auf Rückzahlung gerichteten Hauptanspruch vor. Ebenso wie der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann der Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB jedenfalls nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dem er dient (LG Berlin 2.11.21, 65 S 64/21, Abruf-Nr. 228962; n. rkr., Revision BGH VIII ZR 375/21). |
§ 556g Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter, auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften des Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber leicht Auskunft geben kann. Das gilt für alle Mietverträge, die nach Inkrafttreten der örtlichen MietpreisbegrenzungsVO abgeschlossen wurden und hat mit der später eingeführten Informationsobliegenheit in § 556g Abs. 1a BGB nichts zu tun. Umstritten ist, ob der Auskunftsanspruch selbstständig drei Jahre nach Mietvertragsabschluss verjährt oder nicht.
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AUSGABE: MK 6/2022, S. 101 · ID: 48271350

