Gewerbliche WeitervermietungMieter einer Mieter-Selbsthilfegenossenschaft können sich nicht auf § 565 BGB berufen
| Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, tritt der Vermieter nach § 565 Abs. 1 S. 1 BGB bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein. Anders liegt der Fall, wenn es sich bei dem Zwischenmieter um eine Mieter-Selbsthilfegenossenschaft handelt. Dieser fehlt – wie der BGH entscheidet – die für die Annahme einer gewerblichen Weitervermietung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht bzw. das eigene wirtschaftliche Interesse. |
Sachverhalt
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AUSGABE: MK 4/2016, S. 57 · ID: 43931390
