ModernisierungsmieterhöhungFormelle Mindestanforderungen an die Mieterhöhungserklärung
| Modernisierungsmieterhöhungen sind schon auf der Begründungsebene ein „schwieriges Geschäft“. Es ist nicht leichter geworden, nachdem der BGH klargestellt hat, dass Erhaltungsaufwendungen in keinem Fall, auch nicht, wenn sie noch nicht fällig sind, als Modernisierungskosten umlagefähig und deshalb abzuziehen sind. Hinzu kommt: Modernisierungsvorhaben sind häufig – durchaus auch im Interesse des Mieters – „komplex“. Sie beschränken sich – gerade in Zeiten des Zwangs zur Energieeinsparung – nicht auf eine Einzelmaßnahme. Weder die Modernisierungsankündigung noch die folgende Mieterhöhung werden dadurch einfacher. Mit welchen Angaben der Vermieter formell „auf der sicheren Seite“ ist, musste der BGH in mehreren Verfahren aus Bremen entscheiden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: MK 11/2022, S. 204 · ID: 48633183
