BetriebskostenErwartete Kostensteigerungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen
. 230909
| Die Vertragsparteien können wirksam formularvertraglich ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe durch zugangsbedürftige Erklärung bei Kostenänderungen aufgrund von geänderten Bezugspreisen vereinbaren. Worauf es dabei ankommt, hat nun das AG Hamburg entschieden (27.6.22, 49 C 13/22, Abruf-Nr. 230909). |
Der Vermieter einer Wohnung verlangte vom Mieter bei einer Betriebskostennachforderung von 11,52 EUR eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen um 45,40 EUR. Er begründete die Erhöhung mit nicht näher spezifizierten erwarteten Kostensteigerungen.
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AUSGABE: MK 10/2022, S. 181 · ID: 48543574