VorkaufsrechtDer „Dritte“ i. S. d. § 577 Abs. 1 S. 1 BGB
§ 577 BGB (bzw. § 570b Abs. 1 S. 1 BGB a. F.) gibt dem Mieter von Wohnraum zum Schutz vor Verdrängung ein gesetzliches, schuldrechtliches Vorkaufsrecht. Kann der Vorkaufsverpflichtete seine Eigentumsverschaffungspflicht aus dem durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zustande gekommenen Kaufvertrag nicht (mehr) erfüllen, weil er es bereits dem „Dritten“ übertragen hat, so macht er sich schadenersatzpflichtig. Der BGH musste entscheiden, ob ein Verkauf an einen „Dritten“ i. S. d. § 577 Abs. 1 S. 1 BGB (§ 570b Abs. 1 S. 1 BGB a. F.) auch vorliegt, wenn die Gesellschafter der erwerbenden Personenhandelsgesellschaft mit denen der veräußernden Gesellschaft personenidentisch sind. Eine weitere Besonderheit: Der das Vorkaufsrecht auslösende Verkauf lag zurzeit der Ausübung des Vorkaufsrechts fast 20 Jahre zurück. Ein Fall für die Anwendung des § 242 BGB?
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AUSGABE: MK 1/2026, S. 5 · ID: 50643820

