MieterhöhungAusstattung des Mieters bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unberücksichtigt
. 228410
| Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache (hier: Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt (Anschluss an BGH 7.7.10, VIII ZR 315/09). Ein auf ein Leerfeld gestütztes Erhöhungsverlangen ist nicht prüffähig, da der Mieter nicht in die Lage versetzt wird, die Berechtigung des Verlangens auch nur oberflächlich prüfen zu können (AG Hamburg 29.10.21, 49 C 119/21, Abruf-Nr. 228410, n. rkr.). |
Vermieter und Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit eines Mieterhöhungsverlangens. Für die 44,1 qm große Wohnung, die bis zum 31.12.18 erbaut wurde, enthält der zugrunde gelegte Mietspiegel keine Angaben (sog. Leerfeld). Der Mieter hatte zudem die Gasetagenheizung mit Gastherme (Sammelheizung) auf seine Kosten selbst eingebaut. Der Vermieter legte seinem Mieterhöhungsverlangen das benachbarte Rasterfeld C2 zugrunde und gab als Ausstattungsmerkmal „Sammelheizung“ an. Der Mieter verweigerte die Zustimmung.
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AUSGABE: MK 5/2022, S. 81 · ID: 48140237