Kapitalgesellschaften und deren GesellschafterVerdeckte Gewinnausschüttung: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
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Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. So lautet ein interessantes Urteil des BFH (17.6.25, VI R 15/23, Abruf-Nr. 250703).
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AUSGABE: MBP 1/2026, S. 10 · ID: 50631250