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BilanzierungUnverdichtete Kontennachweise bei der E-Bilanz: Klarstellung durch das BMF

16.04.20251 Min. Lesedauer IWW

| Nach § 5b EStG sind die Bilanz und die GuV elektronisch an das FA zu übermitteln. Durch das JStG 2024 wurde der Umfang ausgedehnt: Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, sind unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu übermitteln. Ab 2028 kommen weitere Daten hinzu. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat kritisiert, dass die Neuregelung offenlässt, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Mit der Bitte um Klarstellung hat er sich an das BMF gewandt. |

Das BMF teilte in seinem Antwortschreiben mit, dass die unverdichteten Kontennachweise Folgendes umfassen: die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten. Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten, sind nicht einzubeziehen. Zudem soll eine Definition des Begriffs „unverdichtete Kontennachweise“ in das Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufgenommen werden. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden (vgl. DStV vom 4.2.25: „DStV-Erfolg: BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an!“, unter www.iww.de/s12559).

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AUSGABE: MBP 4/2025, S. 55 · ID: 50354228

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