PersonengesellschaftenTeilwertabschreibung eines wertlosen Gesellschafterdarlehens nach Betriebsaufgabe
| Der BFH (12.6.25, IV R 28/22, Abruf-Nr. 249658) hat entschieden: Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespondierender Bilanzierung nicht mehr eingreifen. |
Auch wenn feststeht, dass eine Darlehensforderung des Gesellschafters wertlos ist, weil sie von der Gesellschaft nicht beglichen werden kann, kommt eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft regelmäßig nicht in Betracht. Der Verlust im Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) wird grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung, also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert (u. a. BFH 16.11.23, IV R 28/20). Maßgeblich für die Verlustrealisierung ist der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft ihren Gewerbebetrieb im Ganzen aufgibt oder veräußert.
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AUSGABE: MBP 10/2025, S. 164 · ID: 50543977