EinkommensteuerIrrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen
Abo-Inhalt01.10.2025116 Min. LesedauerVon Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
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| Der BFH (9.5.25, IX R 4/23, Abruf-Nr. 249753; PM Nr. 53/25 vom 21.8.25) hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG darstellt. Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete. |
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AUSGABE: MBP 10/2025, S. 166 · ID: 50542727