EinkommensteuerHäusliches Arbeitszimmer im BV: Die Folgen bei Tätigkeitsaufgabe und Grundstücksveräußerung
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| Wenn gewerblich oder freiberuflich tätige Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer Gesamttätigkeit nutzen, können sie sowohl nach der alten als auch nach der ab 2023 geltenden Rechtslage die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Durch die betriebliche Nutzung wird das Arbeitszimmer jedoch zwangsweise (Ausnahme durch § 8 EStDV möglich) notwendiges Betriebsvermögen. Der Beitrag zeigt die Rechtsfolgen bei Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit und bei einer Grundstücksveräußerung. |
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AUSGABE: MBP 12/2025, S. 206 · ID: 50548447