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EinkommensteuerEinzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

05.05.20251 Min. Lesedauer IWW

| Das BMF (6.3.25, IV C 1 - S 2256/00042/064/043, Abruf-Nr. 246969) hat mit den Bundesländern Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten (wie z. B. Bitcoin) erarbeitet. Die neuen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben aus 2022. Zu diesem Anlass wurde die bisherige Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ durch die Bezeichnung „Kryptowerte“ ersetzt. |

Beachten Sie | Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen) führen.

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AUSGABE: MBP 5/2025, S. 73 · ID: 50378070

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