AbgabenordnungBFH zur Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten
| Ein Steuerbescheid ist nach § 175b AO zu ändern, wenn elektronische Daten von Dritten (z. B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach Meinung des BFH (27.11.24, X R 25/22, Abruf-Nr. 248992; PM Nr. 44/25 vom 10.7.25) selbst dann, wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung ersichtlich waren. |
1. Sachverhalt
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AUSGABE: MBP 9/2025, S. 147 · ID: 50519248