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Lohnsteuer Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2025

05.02.20251 Min. Lesedauer IWW

| Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Das BMF (10.12.24, IV C 5 - S 2334/19/10010 :006, Abruf-Nr. 245766) hat nun die Werte für 2025 mitgeteilt: 4,40 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,30 EUR für ein Frühstück (vgl. auch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl I 24, Nr. 394). Bei einer Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit 11,10 EUR anzusetzen. |

Beachten Sie | Der Sachbezugswert ist auch relevant für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG).

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AUSGABE: MBP 2/2025, S. 20 · ID: 50279011

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